Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verträge über Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und andere haustechnische Anlagen
1. Geltungsbereich
1.1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden in der aufgeführten Reihenfolge:
1.1.1. die nachstehenden Geschäftsbedingungen
1.1.2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B – (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
1.2. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
1.3. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.
1.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchangaben usw. – sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend.
1.5. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlich oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
1.6. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
1.6.1. die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind
1.6.2. bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.
2. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
2.1. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
3. Preis und Zahlungen
3.1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen festgelegten Höhe (Leistungspreise).
3.2. Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung; dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
3.3. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B: Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
3.4. Montagen, die aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
3.5. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
3.6. Der Auftrag wird aufgrund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
3.7. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3.8. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
4.2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.
4.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die er auf Grund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20% übersteigen.
5. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweißarbeiten
5.1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
5.2. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 5 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.
5.3. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
5.4. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, alle Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
6. Abnahme und Gefahrübergang
6.1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
6.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
6.3. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
6.4. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.
6.5. Im Übrigen gilt § 12 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
6.6. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
7. Mängelansprüche
7.1. Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
8. Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
9. Alternative Streitbeilegung
9.1 Die KOPF Heizungs- und Klimatechnik GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.